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KI-Implementierung, Strategie und Schulung für Unternehmen, die Prozesse in messbare Ergebnisse verwandeln wollen.

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AGB

AGB · neothink GmbH
neothink
// agb · stand april 2026
$cat agb.md

AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der neothink GmbH für Leistungen im Bereich KI-Beratung, KI-Architektur, Prozessoptimierung und Implementierung.

Anbieter
neothink GmbH
Stand
April 2026
Version
1.2

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend »AGB«) regeln die Rechtsbeziehung zwischen der neothink GmbH, mit Sitz in Nenzing, Österreich (nachfolgend »neothink«, »Auftragnehmerin« oder »wir«), und den Kundinnen und Kunden (nachfolgend »Auftraggeber« oder »Kunde«) für sämtliche Leistungen im Bereich KI-Beratung, KI-Architektur, Prozessoptimierung, Agentic Engineering, KI-Modell-Bereitstellung sowie damit verbundener Schulungs- und Implementierungsleistungen.

Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG bzw. § 14 BGB. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.

$teil a — grundlagen

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

§ 1.1 Ausschließliche Geltung

Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen neothink und dem Auftraggeber, auch wenn auf sie im Einzelfall nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, neothink stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 1.2 Vorrangregelung

Im Fall von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) individuelle schriftliche Vereinbarungen und unterzeichnete Angebote/Statements of Work (SOW), (2) der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), (3) die Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA), (4) diese AGB, (5) gesetzliche Bestimmungen.

§ 1.3 Vertragsschluss

Angebote von neothink sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung durch neothink, durch Gegenzeichnung eines SOW durch den Auftraggeber oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Eine Übermittlung per E-Mail wahrt die Schriftform.

§ 1.4 Änderungen der AGB

neothink behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für laufende Dauerschuldverhältnisse zu ändern, sofern hierfür ein sachlicher Grund vorliegt und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs (6) Wochen, gelten die geänderten AGB als genehmigt. Auf diese Folge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

$teil b — leistungen

2. Leistungsgegenstand

§ 2.1 Leistungsspektrum

neothink erbringt nach Maßgabe des jeweiligen SOW insbesondere folgende Leistungen:

  • KI-Strategie, KI-Architektur und Technologieberatung (Phase neoplan);
  • Kompetenzaufbau, Schulungen und Enablement (Phase neoskill);
  • Implementierung, Entwicklung und Integration von KI-Anwendungen, Agenten und Workflows (Phase neoact);
  • Bereitstellung von Zugang zu KI-Modellen von Drittanbietern (z. B. Anthropic, OpenAI, Google) über neothink-Infrastruktur (KI-Modell-Bereitstellung);
  • Betrieb von Workflow-Automatisierungen (z. B. über n8n oder vergleichbare Plattformen);
  • Wartung, Support und Weiterentwicklung bestehender Lösungen.

§ 2.2 Konkretisierung durch SOW

Der genaue Leistungsumfang, die Abnahmekriterien, Meilensteine, Vergütung und Laufzeiten werden für jedes Projekt in einem Statement of Work (SOW) festgelegt. Nur die im SOW ausdrücklich genannten Leistungen sind geschuldet.

§ 2.3 Projektphasen und Leistungstypen

Leistungen werden in folgende Phasen eingeteilt, die unterschiedliche Haftungs- und Risikoverteilungen nach sich ziehen:

  • (a) Prototyp- und Explorationsphase: Dient ausschließlich der Machbarkeitsprüfung und konzeptionellen Validierung. Es wird ausdrücklich keine Produktionsreife geschuldet.
  • (b) Beta- und Pilotphase: Die Lösung wird in kontrollierter Umgebung mit begrenztem Nutzerkreis betrieben. Restfehler sind ausdrücklich zu erwarten und begründen keinen Mangel im Rechtssinne.
  • (c) Produktivbetrieb: Beginnt erst mit ausdrücklicher schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber nach erfolgreicher Abnahme gemäß § 9.

§ 2.4 Kein Erfolgsversprechen

Dienstleistungen im Bereich KI, maschinelles Lernen und agentenbasierte Systeme sind ihrer Natur nach mit Ungewissheiten verbunden. neothink schuldet eine fachgerechte Leistungserbringung nach dem aktuellen Stand der Technik, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmten Ausgaben oder Antworten von KI-Modellen und keine vollständige Fehlerfreiheit.

§ 2.5 Leistungen Dritter

neothink ist berechtigt, Subunternehmer und Drittanbieter (insbesondere LLM-Anbieter, Cloud-Provider, Plattformen) einzusetzen. Die Auswahl erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Für Leistungsstörungen bei Drittanbietern (z. B. API-Ausfälle, Modellabschaltungen, Konditionsänderungen) haftet neothink nur nach Maßgabe von § 11.

$teil c — pflichten

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

§ 3.1 Allgemeine Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber hat neothink rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form alle Informationen, Daten, Zugänge, Systeme und Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen, die für die Leistungserbringung erforderlich sind. Verzögerungen aus der Sphäre des Auftraggebers gehen zu dessen Lasten.

§ 3.2 Rechtmäßigkeit der bereitgestellten Daten

Der Auftraggeber sichert zu, dass er berechtigt ist, die an neothink übermittelten Daten zu verarbeiten und durch neothink verarbeiten zu lassen, insbesondere dass sämtliche erforderlichen datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen, Einwilligungen und Betroffenenrechte gewahrt sind. Der Auftraggeber stellt neothink insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

§ 3.3 Keine verbotenen Inhalte

Der Auftraggeber verpflichtet sich, über die von neothink bereitgestellten Systeme keine Inhalte zu verarbeiten, die (i) gegen geltendes Recht verstoßen, (ii) Rechte Dritter verletzen, (iii) die Nutzungsbedingungen der eingesetzten KI-Modell-Anbieter verletzen, oder (iv) besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO, Gesundheitsdaten, Sozialdaten, Berufsgeheimnisse oder vergleichbar sensible Daten umfassen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich mit neothink vereinbart und durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen abgesichert wurde.

§ 3.4 Benennung eines Ansprechpartners

Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner mit ausreichender Entscheidungskompetenz. Kommunikation und Freigaben über diesen Ansprechpartner gelten als verbindlich für den Auftraggeber.

§ 3.5 Verantwortung für Endnutzer

Stellt der Auftraggeber die von neothink entwickelten Lösungen seinen eigenen Mitarbeitern, Kunden oder sonstigen Endnutzern zur Verfügung, so ist er für deren ordnungsgemäße Nutzung, Schulung und Einhaltung der geltenden Nutzungsbedingungen verantwortlich.

$teil d — ki-modell-bereitstellung

4. Token-Abrechnung und Verbrauch

§ 4.1 Abrechnungsmodell

Die Bereitstellung von Zugang zu KI-Modellen erfolgt über Konten und Infrastruktur von neothink bei den jeweiligen Anbietern. Die Abrechnung erfolgt auf Basis von Tokens, Requests oder vergleichbaren Metriken der Anbieter, zuzüglich eines Margenaufschlags in der im SOW festgelegten Höhe (in der Regel 75 %). Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch (Pay-per-Use).

§ 4.2 Prepaid und Kontingente

neothink ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Guthaben werden gegen den tatsächlichen Verbrauch aufgerechnet. Ungenutzte Guthaben verfallen zwölf (12) Monate nach Einzahlung, sofern im SOW nichts anderes vereinbart ist.

§ 4.3 Preisanpassung

Ändern Drittanbieter die Preise, die Token-Zählweise oder sonstige preisrelevante Parameter, ist neothink berechtigt, die Preise mit einer Ankündigungsfrist von dreißig (30) Tagen in Textform anzupassen. Bei Preiserhöhungen von mehr als fünfzehn (15) Prozent innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung zu. Dieses Kündigungsrecht muss binnen vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Mitteilung in Textform ausgeübt werden.

§ 4.4 Usage-Limits und Monitoring

neothink implementiert im Rahmen der technischen Möglichkeiten Schutzmechanismen (»Usage Limits«, »Circuit Breakers«), um unkontrollierten Verbrauch zu vermeiden. Eine absolute Verbrauchs- oder Kostendeckelung besteht jedoch nur, wenn diese im SOW ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. In diesem Fall haftet neothink für die Einhaltung der Deckelung nach Maßgabe von § 11.

§ 4.5 Risikozuordnung bei erhöhtem Verbrauch

Folgende Risikozuordnung gilt verbindlich:

  • (a) Verursacht der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Endnutzer durch unsachgemäße, missbräuchliche oder fahrlässige Nutzung (z. B. rekursive Prompts, Dauerschleifen, automatisierte Massenanfragen ohne Freigabe, Anbindung an unvorgesehene Systeme) erhöhten Verbrauch, trägt der Auftraggeber die vollständigen Kosten ohne Einschränkung.
  • (b) Beruht erhöhter Verbrauch auf einem Fehler einer von neothink erstellten Software oder eines Workflows in der Produktivphase, haftet neothink nach Maßgabe von § 11. Während Prototyp-, Beta- und Pilotphasen gemäß § 2.3 trägt der Auftraggeber das Verbrauchsrisiko vollumfänglich; dies wird ihm vor Beginn der jeweiligen Phase durch neothink in Textform bestätigt.
  • (c) Beruht erhöhter Verbrauch auf Änderungen durch Drittanbieter (z. B. geänderte Token-Zählweise, Modellwechsel, Preisänderungen), trägt diese Kosten der Auftraggeber. neothink wird den Auftraggeber unverzüglich über solche Änderungen informieren, sobald neothink davon Kenntnis erlangt.
  • (d) Beruht erhöhter Verbrauch auf einem Angriff, einer Kompromittierung der Zugangsdaten des Auftraggebers oder einem vom Auftraggeber zu vertretenden Sicherheitsvorfall, trägt der Auftraggeber die Kosten vollumfänglich.
$teil e — rechte

5. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

§ 5.1 Arbeitsergebnisse

Soweit neothink im Rahmen der Leistungserbringung urheberrechtlich schutzfähige Arbeitsergebnisse schafft (insbesondere Code, Prompts, Agenten-Konfigurationen, Dokumentationen, Konzepte), räumt neothink dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die im SOW vereinbarten Zwecke ein. Eine Übertragung auf Dritte, Unterlizenzierung oder Weiterverkauf bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von neothink.

§ 5.2 Vorbestehende Rechte, Tools und Know-how

Vorbestehendes Know-how, Tools, Frameworks, Bibliotheken, Prompt-Templates, Skills, Agenten-Patterns und sonstige wiederverwendbare Bausteine von neothink (»Background IP«) bleiben ausschließliches Eigentum von neothink. Am Background IP erhält der Auftraggeber ausschließlich das für die Nutzung der Arbeitsergebnisse notwendige, einfache Nutzungsrecht.

§ 5.3 Anreicherung und Weiterverwendung

neothink ist berechtigt, aus Projekten gewonnene, nicht kundenspezifische Erkenntnisse, Methoden, Muster und Generalisierungen für eigene Zwecke zu nutzen und in künftigen Projekten einzusetzen, soweit dies nicht Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen des Auftraggebers betrifft.

§ 5.4 Outputs von KI-Modellen

Die urheberrechtliche Einordnung von Ausgaben generativer KI-Modelle ist rechtlich nicht abschließend geklärt. neothink übernimmt keine Gewähr dafür, dass solche Ausgaben urheberrechtlichen Schutz genießen oder frei von Rechten Dritter sind. Die Verantwortung für die Verwendung generierter Inhalte im Geschäftsbetrieb des Auftraggebers verbleibt ausschließlich beim Auftraggeber.

§ 5.5 Open-Source-Komponenten

Sofern neothink Open-Source-Komponenten einsetzt, gelten für diese die jeweiligen Lizenzbedingungen der Urheber. neothink weist auf die wesentlichen eingesetzten Komponenten in der Projektdokumentation hin.

§ 5.6 Referenznennung

neothink ist berechtigt, den Namen, das Logo und eine allgemeine Beschreibung des Projekts (ohne Offenlegung vertraulicher Details) zu Referenz- und Marketingzwecken zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.

$teil f — vergütung

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

§ 6.1 Vergütung

Die Vergütung richtet sich nach dem SOW bzw. der aktuellen Preisliste von neothink. Sofern nicht anders vereinbart, gelten Zeithonorare auf Basis der tatsächlich aufgewendeten Zeit, dokumentiert durch Leistungsnachweise.

§ 6.2 Umsatzsteuer und Nebenkosten

Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Reisekosten, Übernachtungen, Spesen sowie Kosten für Drittleistungen (insbesondere Token, Cloud-Ressourcen, Lizenzen) werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 6.3 Rechnungsstellung und Zahlungsfrist

Rechnungen sind vierzehn (14) Tage nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Dauerleistungen und Token-Verbrauch erfolgt die Rechnungsstellung monatlich im Nachhinein, bei Projektleistungen gemäß SOW (typischerweise nach Meilensteinen).

§ 6.4 Verzug

Bei Zahlungsverzug ist neothink berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (bei unternehmerischen Geschäften gemäß § 456 UGB) sowie pauschale Mahnkosten von EUR 40,00 pro Mahnung zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 6.5 Leistungsverweigerungsrecht

Bei Zahlungsverzug von mehr als vierzehn (14) Tagen trotz Mahnung ist neothink berechtigt, die Leistungserbringung bis zum vollständigen Zahlungseingang einzustellen, Zugänge zu sperren und laufende Workflows zu deaktivieren. Etwaige Schäden aus einer solchen Sperrung trägt der Auftraggeber.

§ 6.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

$teil g — vertraulichkeit

7. Geheimhaltung

§ 7.1 Gegenstand

Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nur für Vertragszwecke zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. Vertraulich sind insbesondere technische, wirtschaftliche, organisatorische und personenbezogene Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Natur der Information ergibt.

§ 7.2 Ausnahmen

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits allgemein bekannt waren, (b) nach der Offenlegung ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt werden, (c) der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung nachweislich bekannt waren, (d) von Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden, oder (e) aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

§ 7.3 Dauer

Die Geheimhaltungspflicht besteht für die Dauer der Geschäftsbeziehung und für fünf (5) Jahre nach deren Beendigung fort; für Informationen, die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten (z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) unterliegen, gilt sie zeitlich unbegrenzt.

§ 7.4 Mitarbeiter und Subunternehmer

Jede Partei verpflichtet ihre Mitarbeiter und Subunternehmer, die Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, zur Einhaltung der Geheimhaltung im gleichen Umfang.

§ 7.5 · Vertragsstrafe

Für jeden Fall einer schuldhaften Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000,00 pro Einzelfall vereinbart. Bei fortdauernden Verstößen gilt jeder angefangene Monat als gesonderter Verstoß. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadenersatzanspruch angerechnet.

§ 7.6 Rückgabe und Löschung

Nach Beendigung des Vertrages sind sämtliche vertraulichen Informationen zurückzugeben oder auf Verlangen zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Löschung ist auf Verlangen zu bestätigen.

$teil h — datenschutz

8. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

§ 8.1 Verantwortlichkeit

Verarbeitet neothink personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO. Die Parteien schließen hierzu einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), der Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

§ 8.2 Einbindung von KI-Modell-Anbietern

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass neothink zur Leistungserbringung Drittanbieter (insbesondere LLM-Anbieter wie Anthropic, OpenAI, Google) einsetzt. Diese werden als Unterauftragsverarbeiter im Rahmen des AVV geführt. Der Auftraggeber erteilt hiermit seine allgemeine Genehmigung zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern gemäß Art. 28 Abs. 2 DSGVO. Eine Liste der eingesetzten Unterauftragsverarbeiter wird im AVV geführt.

§ 8.3 Drittlandtransfer

Soweit eine Verarbeitung in Drittländern außerhalb der EU/des EWR erfolgt, wird neothink geeignete Garantien im Sinne des Art. 46 DSGVO sicherstellen, insbesondere durch EU-Standardvertragsklauseln und — soweit verfügbar — durch Auswahl von EU-Regionen der Anbieter.

§ 8.4 Sensible Datenkategorien

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO, von Berufsgeheimnissen (z. B. Anwalts-, Arzt-, Steuerberatergeheimnis) oder von Daten mit hohem Schutzbedarf ist nur zulässig, wenn dies im SOW und AVV ausdrücklich vorgesehen ist und entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen vereinbart wurden.

$teil i — abnahme & gewährleistung

9. Abnahme, Gewährleistung und Mängel

§ 9.1 Abnahmeverfahren

Ist eine Abnahme geschuldet, erfolgt sie nach einem im SOW definierten Testverfahren in einer Staging-/Testumgebung. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber (a) die Leistung schriftlich abgenommen hat, (b) sie ohne wesentliche Mängel in Produktion einsetzt, oder (c) nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Bereitstellung der abnahmefähigen Version unter Angabe wesentlicher Mängel in Textform widerspricht.

§ 9.2 Wesentliche und unwesentliche Mängel

Unwesentliche Mängel (solche, die die Nutzung nicht erheblich beeinträchtigen) hindern die Abnahme nicht. Sie werden im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert.

§ 9.3 Validierung des Token-Verbrauchs

Vor Produktivschaltung einer Anwendung mit KI-Modell-Anbindung ist der Auftraggeber verpflichtet, das Verbrauchsverhalten in der Staging-Umgebung zu validieren. Mit der Freigabe erkennt er das beobachtete Verbrauchsverhalten als vertragsgemäß an. Spätere Reklamationen bezüglich des Verbrauchsverhaltens sind nur bei nachweislichen, nach der Abnahme eingeführten Fehlern möglich.

§ 9.4 Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Abnahme. Während dieser Frist wird neothink Mängel an eigenen Arbeitsergebnissen nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu; eine Wandlung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 9.5 Beschränkung der Gewährleistung

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die zurückzuführen sind auf: (a) Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung von neothink, (b) unsachgemäße Nutzung, (c) Änderungen bei Drittanbietern (API-Änderungen, Modellwechsel, Konditionsänderungen), (d) Eingabedaten, die von den vereinbarten Spezifikationen abweichen, (e) probabilistische Variationen von Ausgaben generativer KI-Modelle, die innerhalb der normalen Schwankungsbreite liegen.

§ 10.1 Rügeobliegenheit

Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Abnahme bzw. Entdeckung, schriftlich oder in Textform unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbliebene oder verspätete Rügen führen zum Verlust der Gewährleistungsansprüche, soweit gesetzlich zulässig.

$teil j — haftung

10. Haftung

§ 11.1 Grundsatz

neothink haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

§ 11.2 Leichte Fahrlässigkeit

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet neothink nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 11.3 Haftungshöchstgrenzen

Die Haftung von neothink ist in jedem Fall, in dem eine Haftungsbegrenzung zulässig ist, wie folgt begrenzt:

  • (a) Pro Schadensfall auf die Höhe der in den letzten zwölf (12) Monaten vor Schadenseintritt vom Auftraggeber tatsächlich an neothink gezahlten Netto-Vergütung (ohne durchlaufende Token-/Cloud-Kosten);
  • (b) Gesamthöchstgrenze über alle Schadensfälle aus diesem Vertragsverhältnis: EUR 100.000,00 oder die Summe der in den letzten zwölf (12) Monaten gezahlten Netto-Vergütung, je nachdem welcher Betrag niedriger ist;
  • (c) Die Mindesthaftung, die gesetzlich zwingend nicht ausgeschlossen werden kann, bleibt unberührt.

§ 11.4 Ausgeschlossene Schäden

Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Umsätze, Datenverluste, Rufschädigung, nicht erzielte Einsparungen oder Schäden aus unterbrochener Geschäftstätigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde und die Haftungsbeschränkung gesetzlich zulässig ist.

§ 11.5 Haftung für Drittanbieter

Für Ausfälle, Fehler, Preisänderungen, Modelländerungen, Inhalte oder rechtliche Compliance-Probleme bei Drittanbietern (insbesondere LLM-Anbietern) haftet neothink nicht, sofern neothink die Auswahl der Drittanbieter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgenommen hat.

§ 11.6 · Haftung für KI-Outputs

Ausgaben generativer KI-Modelle können fehlerhaft, irreführend, halluziniert, voreingenommen oder rechtsverletzend sein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, KI-Ausgaben vor produktiver Verwendung durch qualifiziertes Personal zu prüfen (»Human in the Loop«). Eine Haftung von neothink für Inhalte von KI-Ausgaben ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 11.7 Verjährung

Ansprüche gegen neothink verjähren, soweit gesetzlich zulässig, nach zwölf (12) Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und des Schädigers. Die gesetzliche Verjährungsfrist bei Vorsatz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

§ 11.8 Mitverschulden

Bei Mitverschulden des Auftraggebers (insbesondere bei Verletzung der Mitwirkungspflichten, unzureichender Prüfung von KI-Ausgaben, fehlender Freigabe der Staging-Tests, fehlendem Back-up) mindern sich die Ansprüche entsprechend.

11. Höhere Gewalt

§ 12.1 Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für Leistungsstörungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturereignisse, Pandemien, Krieg, Embargos, großflächige Cyberangriffe, längere Ausfälle zentraler Internet-Infrastruktur, nicht vorhersehbare behördliche Anordnungen sowie plötzliche Einstellung oder wesentliche Leistungsänderungen bei systemkritischen Drittanbietern (z. B. LLM-Modellanbietern). Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als sechzig (60) Tage, ist jede Partei zur Kündigung berechtigt.

$teil k — laufzeit

12. Laufzeit und Beendigung

§ 13.1 Laufzeit

Die Laufzeit richtet sich nach dem jeweiligen SOW. Ohne abweichende Regelung sind Dauerschuldverhältnisse mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende ordentlich kündbar, frühestens jedoch zum Ablauf einer Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten.

§ 13.2 Außerordentliche Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für neothink insbesondere vor bei: Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als dreißig (30) Tagen trotz Mahnung, wiederholter Verletzung von Mitwirkungspflichten, Verletzung der Geheimhaltung, missbräuchlicher Nutzung der Systeme, Insolvenz des Auftraggebers.

§ 13.3 Folgen der Beendigung

Nach Beendigung wird neothink auf Anforderung und gegen Aufwandserstattung den Auftraggeber bei der Datenmigration unterstützen. Zugänge werden binnen dreißig (30) Tagen nach Beendigung deaktiviert. Vertrauliche Daten werden gemäß § 7.6 behandelt.

§ 13.4 Form der Kündigung

Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. E-Mail mit qualifizierter Zuordnung genügt.

$teil l — schlussbestimmungen

13. Schlussbestimmungen

§ 14.1 Änderungen und Nebenabreden

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 14.2 Abtretung

Der Auftraggeber kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von neothink auf Dritte übertragen.

§ 14.3 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.

§ 14.4 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Feldkirch, Österreich. neothink ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 14.5 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt jene wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

§ 14.6 Vertragssprache

Die Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen ausschließlich Informationszwecken; im Zweifel ist die deutsche Fassung maßgeblich.

Neo
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